Müssen über die Redundanz des Arbeitnehmers Geschäftsführer und der Vorstand entscheiden?
20. Dezember 2021
Müssen über die Redundanz des Arbeitnehmers Geschäftsführer und der Vorstand entscheiden?20. Dezember 2021 Der häufigste Kündigungsgrund ist die Redundanz des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Redundanz entlassen will, muss er zuerst den sog. Beschluss über organisatorischen Änderungen fassen. Dadurch kommt es zum Abbau einer bestimmten oder auch mehrerer Stellen. Anschließend kündigt die Gesellschaft dem Arbeitnehmer aus organisatorischen Gründen. In der Praxis werden solche Entscheidungen über organisatorische Änderungen von den HR-Managern, ggf. von anderen beauftragten leitenden Arbeitnehmern gefasst. Diese unterzeichnen anschließend auch die Kündigung und sorgen für ihre Zustellung an den Arbeitnehmer. Diese Praxis wurde jedoch kürzlich von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik, für unrichtig befunden. Über den Stellenabbau soll nämlich laut Ansicht der Gerichte die Geschäftsleitung der Gesellschaft entscheiden. Dies sind bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bzw. die Mehrheit davon, bzw. bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand. Andere Personen sind zur Fassung des Beschlusses über organisatorische Änderungen nicht befugt. Diese Frage gelangte schließlich bis vor das Verfassungsgericht. Dieses bestätigte in seinen beiden jüngsten Entscheidungen, dass über den Stellenabbau nicht die Mehrheit der Geschäftsführer oder der Vorstand entscheiden muss. Die Entscheidung über die organisatorische Änderung ist somit keine Entscheidung, zu der die Zustimmung im Rahmen der Geschäftsleitung (z.B. der Mehrheit der Geschäftsführer oder des Vorstands) erforderlich wäre. Wenn der Arbeitgeber die Stelle wegen Redundanz abbauen will, kann die Entscheidung über die organisatorische Änderung vom zuständigen leitenden Arbeitnehmer gefasst werden und die Zustimmung der Geschäftsleitung ist nicht erforderlich.
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