„Mietrecht II“ – Neue Regeln, neue Risken, neuer Handlungsbedarf
Worauf es bei der geplanten Gesetzesänderung jetzt ankommt
20. Mai 2026
„Mietrecht II“ – Neue Regeln, neue Risken, neuer HandlungsbedarfWorauf es bei der geplanten Gesetzesänderung jetzt ankommt20. Mai 2026 Der am 29. April 2026 im Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf „Mietrecht II“ bringt spürbare Änderungen für Wohn- und Geschäftsraummiete. Im Fokus steht eine weitere Stärkung des Mieterschutzes – vor allem bei Mietpreisbremse, Indexmieten und Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. Gleichzeitig enthält der Entwurf punktuelle Erleichterungen für Vermieter, insbesondere bei Modernisierungen. Besonders relevant für die Praxis: Bei Kurzzeitvermietungen soll künftig klarer abgegrenzt werden. Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch ist grundsätzlich auf 6 Monate, in Ausnahmefällen auf bis zu 8 Monate, begrenzt und setzt ausdrücklich einen besonderen vorübergehenden Bedarf des Mieters voraus. Auch für möblierten Wohnraum werden die Regeln konkretisiert: Der Möblierungszuschlag soll künftig transparent, begrenzt und bereits vor Vertragsschluss offengelegt werden. Erfolgt dies nicht, gilt die Wohnung vorübergehend als unmöbliert vermietet. Hinzu kommt eine neue Begrenzung für Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten: Steigerungen über 3 % pro Jahr sollen nur noch teilweise berücksichtigt werden dürfen. Auch das Kündigungsrecht wird angepasst: Künftig kann eine einmalige Nachzahlung rückständiger Miete unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam machen. Für Vermieter positiv ist die geplante Anhebung der Wertgrenze beim vereinfachten Verfahren für Modernisierungsmieterhöhungen von bislang EUR 10.000 auf EUR 20.000 pro Wohnung. Das erleichtert kleinere Modernisierungen spürbar. Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Änderungen – etwa zur Digitalisierung von Betriebskostenbelegen, zur Datennutzung bei Mietspiegeln und zur mietrechtlichen Einordnung beim Eigentumsübergang zwischen Miteigentümern. Noch ist das Gesetz nicht beschlossen: Es muss das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist offen. Klar ist aber schon jetzt, dass Teile der Neuregelung auch bestehende Mietverträge betreffen werden – insbesondere bei Indexmieten und Kündigungen. Die Vorgaben zur Kurzzeitvermietung und zum Möblierungszuschlag sollen dagegen nur für neu abgeschlossene Verträge gelten. Was jetzt beachtet werden sollte:Für Vermieter steigt vor allem der Regulierungs- und Dokumentationsdruck. Besonders bei Kurzzeitvermietung, Serviced Appartments und möbliertem Wohnen sollten Vertragsmodelle, Offenlegungspflichten und Kalkulationen frühzeitig auf regulatorische Risiken überprüft werden. Auch Indexmietvereinbarungen und Kündigungsprozesse verdienen neue Aufmerksamkeit, weil künftige Anpassungen begrenzt und Kündigungen bei Zahlungsverzug erschwert werden. Zugleich bietet die Reform bei kleineren Modernisierungen praktische Erleichterungen, die bei der Investitionsplanung genutzt werden sollten. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen Prozesse, Zuständigkeiten und Vertragsmuster zügig angepasst werden. Hausverwaltung sowie Property- und Facility-Management sollten frühzeitig auf die neuen Vorgaben vorbereitet werden. Eine strategische Anpassung kann jedoch schon jetzt sinnvoll sein. Investitionen sind künftig stärker unter dem Blickwinkel der neuen Umlageregeln zu bewerten. Wegen der Änderungen im Kündigungsrecht empfiehlt sich zudem eine engmaschigere Überwachung von Zahlungsrückständen und die Prüfung alternativer Handlungsoptionen. Die Neuerungen durch den Gesetzesentwurf „Mietrecht II“ im Detail:
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