Tax - The One Pager
Markterschließungszuschuss an ausländische Distressed Entities: BFH bestätigt betriebliche Veranlassung und Fremdvergleichskonformität
29. September 2026
Tax - The One PagerMarkterschließungszuschuss an ausländische Distressed Entities: BFH bestätigt betriebliche Veranlassung und Fremdvergleichskonformität29. September 2026 BFH, Urteile vom 20.05.2026 – IV R 37/23 (V) und IV R 4/26 (NV); Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.02.2023 – 3 K 398/19 (EFG 2023, 990) Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 20. Mai 2026 (IV R 37/23 – veröffentlicht; IV R 4/26 – Parallelentscheidung, nicht veröffentlicht) grundlegende Aussagen zur steuerlichen Behandlung sogenannter Markterschließungszuschüsse an ausländische Konzerngesellschaften getroffen. Die Entscheidungen betreffen dieselbe Unternehmensgruppe und denselben Sachverhalt – die Zahlung eines Zuschusses in Millionenhöhe an die französische Zentralgesellschaft i.R.e. Franchisekonzepts. Sie sind für internationale Unternehmensgruppen mit notleidenden Vertriebsgesellschaften im Ausland von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Entnahmen sowie die Verrechnungspreisgestaltung. Kernaussagen der EntscheidungenDer BFH hat entschieden, dass ein Markterschließungszuschuss an eine konzernangehörige, notleidende Vertriebsgesellschaft im Ausland (Distressed Entity) betrieblich veranlasst i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG und fremdvergleichskonform sein kann, wenn er der Sicherung und Steigerung von Lizenzeinnahmen dient. Eine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG scheidet aus, ohne dass der Strategieträger unmittelbar Kapital einlegen muss. Zugleich kommt eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG nicht in Betracht. Der Zuschuss ist als Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren und über die Nutzungsdauer (hier: 15 Jahre) abzuschreiben. Ausdrücklich stützt der BFH seinen Ansatz auf das Funktions- und Risikoprofil des Strategieträgers und bezieht sich dabei auf die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (BMF-Schreiben vom 14.07.2021, BStBl I 2021, 1098, Tz. 3.31 ff.). Voraussetzungen laut BFH
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